OLG Düsseldorf: Abmahnkosten gekürzt
14. December 2007Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen stellen nach wie vor für viele Internetanbieter ein hohes Risiko dar. Besonders für junge Unternehmen, denen häufig aus Unwissenheit Fehler unterlaufen, können die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten fatale Auswirkungen haben. Bei Streitwerten von 10 000 oder 15 000 Euro betragen die Kosten für ein anwaltliches Abmahnschreiben bereits 775 bzw. 899 Euro.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat den Streitwert jetzt in zwei Fällen auf 900 Euro (Beschluss vom 05.07.2007 – I-20 W 15/07) bzw. 1200 Euro herabgesetzt (Urteil vom 5.6.2007 – I-20 U 176/06). Legt man diesen niedrigen Streitwert zugrunde, betragen die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts höchstens noch 155 Euro.
Das Oberlandesgericht hat in beiden Fällen deutlich gemacht, dass für die Festsetzung des Streitwerts das wirtschaftliche Interesse des Abmahners maßgeblich ist. Dennoch müsse das Gericht den angenommenen Streitwert nicht unbesehen übernehmen. Das Gericht stellt darauf ab, wie sich der Wettbewerbsverstoß im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Dafür kommt es auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Mitbewerber an. Findet sich im Internet eine Vielzahl von gleichgelagerten Angeboten, wirkt sich der Verstoß auf den Umsatz des abmahnenden Unternehmens nur gering aus. Im Einzelnen:
- OLG Düsseldorf (Beschluss vom 5.6.2007 – I-20 W 15/07):
Streitwertfestsetzung auf 900 Euro im Fall der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten bei Internethandel mit Schmuck; - OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.06.2007 – I-20 U 176/06):
Streitwertfestsetzung auf 1200 Euro im Fall der Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Internethandel mit Notebooks, Computerkomponenten und -zubehör.
Praxistipp:
Selbst wenn eine Abmahnung in der Sache berechtigt ist, sollte immer die Höhe des Streitwerts hinterfragt werden. Gerade bei harmlosen Anfängerfehlern, die zwar als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden können, sich aber letztendlich kaum auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern auswirken, haben die Gerichte im Rahmen von Streitwertbeschwerden (§ 68 Gerichtskostengesetz) überhöhte Streitwertansätze gekürzt:
- Kammergericht Berlin (Beschluss vom 14.11.2006 – 5 W 254/06:
Streitwert im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens von
20 000 Euro auf 5000 Euro im Fall eines geringfügigen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung herabgesetzt; - OLG Frankfurt (Beschluss vom 17.08.2006 – 6 W 117/06):
Streitwertfestsetzung ebenfalls im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf 5000 Euro herabgesetzt. Das Fehlen der Widerrufsbelehrung bzw. der Anbieterdaten sei als solches nicht geeignet, die Kaufentscheidung maßgeblich zu beeinflussen. - LG Münster (Urteil vom 4.4.2007 – 2 O 594/06):
Streitwertfestsetzung auf 4000 Euro im Fall eines häufigen Standardfehlers im Rahmen der Online-Widerrufsbelehrung (“unfrei versandte Rücksendungen werden nicht angenommen”); - OLG Hamburg (Beschluss vom 30.10.2007 – 3 W 189/07):
Streitwertfestsetzung auf 5000 Euro bei fehlerhaften Aufklärungspflichten von Verbrauchern bei Onlinegeschäften, da eine erhebliche Gefahr zunehmender Nachlässigkeit in diesem Bereich zu besorgen sei.
Dieser Beitrag wurde mit freundlicher Genehmigung der IHK Hannover übernommen – wir fanden ihn so interessant, dass wir bei der IHK angefragt haben, ob wir ihn hier veröffentlichen dürfen.