Bewerbung mit “regulärem Ladenpreis” wettbewerbswidrig

1. November 2009

Ein Online-Händler darf seine Produkte auf einer Online-Auktionsplattform nicht mit der Aussage “regulärer Ladenpreis” bewerben. Da der Begriff von Verbrauchern mehrdeutig verstanden werden kann, ist eine Werbung damit irreführend und damit wettbewerbswidrig.

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Die Richter des Oberlandesgerichts Celle begründeten  ihre Entscheidung (AZ 13 U 77/09) damit, dass der Ausdruck “regulärer Ladenpreis” mehrdeutig und damit irreführend sei. Denn der Verbraucher könne darunter den offiziell empfohlenen Preis verstehen, er könne auch als ein gebundener oder als ein eigener, früherer Preis verstanden werden.

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