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	<description>Frische Infos über Abmahnungen und Abmahnwellen</description>
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		<title>Gesetzliche Informationspflichten gelten auch f&#252;r Apps f&#252;r Mobiltelefone</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Aug 2010 12:41:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 20. Mai 2010 klargestellt, dass die gesetzlichen Informationspflichten f&#252;r Internet-Shops in gleicher Weise auch f&#252;r Portale gelten, die in abge&#228;nderter Form oder &#252;ber spezielle Apps auch auf mobilen Empfangsger&#228;ten aufgerufen werden k&#246;nnen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das iPhone geh&#246;rt zu den beliebtesten Smartphones auf dem Markt. Das liegt auch an den inzwischen &#252;ber 200.000 verf&#252;gbaren Apps. Die Apps machen aus dem iPhone einen mobilen Hochleistungscomputer, der alle nur erdenklichen Aufgaben &#252;bernehmen kann. Aber auch andere Smartphone-Hersteller ziehen nun nach und bieten &#252;ber App-Shops attraktive Kleinprogramme kostenlos oder zu g&#252;nstigen Konditionen an.</p>
<p>Viele Firmen nutzen die hohe Aufmerksamkeit, die das iPhone auf sich zieht, und bieten eigene Apps an. Das tun auch viele Online-Shops. Sie verschenken &#252;ber den iTunes Store eine App, die es den Kunden erm&#246;glicht, auch &#252;ber das iPhone direkt auf das eigene Online-Angebot zuzugreifen. Das mobile Einkaufen ger&#228;t auf diese Weise zum echten Kinderspiel.</p>
<p>Allerdings wird beim Entwickeln der App oft vergessen, die mobile Anwendung mit wichtigen Informationen f&#252;r die Kunden zu unterf&#252;ttern. Die K&#246;lner Medienrecht-Kanzlei WILDE BEUGER &amp; SOLMECKE verweist in diesem Zusammenhang auf ein wichtiges Urteil (Az.: I-4 U 225/09) vom OLG Hamm, das bereits am 20. Mai 2010 erging, aber erst jetzt &#246;ffentlich wurde.</p>
<p><strong>Urteil vom OLG Hamm regelt die Informationspflichten f&#252;r App Herausgeber<br />
</strong></p>
<p>Das OLG Hamm hat im Urteil klargestellt, dass die gesetzlichen Informationspflichten f&#252;r Internet-Shops in gleicher Weise auch f&#252;r Portale gelten, die in abge&#228;nderter Form oder &#252;ber spezielle Apps auch auf mobilen Empfangsger&#228;ten aufgerufen werden k&#246;nnen.</p>
<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Shopbetreiber eine Konkurrentin abgemahnt. Neben ihrer Internetpr&#228;senz bot sie auch eine App f&#252;r das iPhone sowie den iPod touch zum Download an, &#252;ber die man ihre Produkte beziehen konnte. In diesen Apps fehlte jedoch eine gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung ebenso wie eine eindeutig ausgewiesene Umsatzsteuer bei der Preisangabe. Auch beim mobilen Bestellvorgang konnten diese Informationen nicht eingesehen werden. Ein Impressum war zwar vorhanden, konnte aber nur durch einen nicht eindeutig benannten Link erreicht werden. Die Portalbetreiberin merkte an, dass ihr die fehlenden Angaben nicht bewusst waren. Der Antrag des Mitbewerbers richtete sich auf Unterlassung. Das Gericht gab ihm Recht. Es f&#252;hrte aus, dass eine Haftung verschuldensunabh&#228;ngig greife und die Shopbetreiberin auch im konkreten Fall bereits f&#252;r den objektiven Rechtsversto&#223; einstehen m&#252;sse.</p>
<p>Christian Solmecke, Partner in der K&#246;lner Medienrecht-Kanzlei WILDE BEUGER &amp; SOLMECKE: &#8220;Auch im neu aufbl&#252;henden Mobile Commerce ist also auf die einschl&#228;gigen gesetzlichen Vorgaben zu achten. Wie auch der konkrete Fall zeigt, laufen sonst unbedarfte Shopbetreiber Gefahr, von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt zu werden.&#8221;</p>
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		</item>
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		<title>Bildschirmgr&#246;&#223;e muss in Zentimetern angegeben sein: Falsche Einheiten versto&#223;en gegen Wettbewerbsrecht</title>
		<link>http://www.abmahnpraxis.de/2010/05/07/bildschirmgroesse-muss-in-zentimetern-angegeben-sein-falsche-einheiten-verstossen-gegen-wettbewerbsrecht/</link>
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		<pubDate>Fri, 07 May 2010 15:22:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Seit dem 1. Januar 2010 gelten in Deutschland das Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG), beziehungsweise die Einheitenverordnung (EinhV). Die allerdings sind offenbar nur wenigen Online-H&#228;ndlern bekannt. Nach Ma&#223;gabe dieser Normen m&#252;ssen unter anderem Elektronikartikel mit den inzwischen gesetzlich vorgeschriebenen Einheiten beschrieben werden. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Online-H&#228;ndler, die Elektronikartikel mit falschen Einheiten beschreiben, riskieren &#196;rger. So m&#252;ssen zum Beispiel Bildschirm-Abmessungen neuerdings in Zentimetern angegeben werden. Darauf weist iclear, das treuh&#228;nderische Sicherheits-Bezahlsystem im Internet, hin.</strong></p>
<p>Seit dem 1. Januar 2010 gelten in Deutschland das Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG), beziehungsweise die Einheitenverordnung (EinhV). Die allerdings sind offenbar nur wenigen Online-H&#228;ndlern bekannt. Nach Ma&#223;gabe dieser Normen m&#252;ssen unter anderem Elektronikartikel mit den inzwischen gesetzlich vorgeschriebenen Einheiten beschrieben werden. Gab es fr&#252;her den „17-Zoll-Monitor“, so muss die Gr&#246;&#223;e jetzt zumindest auch in Zentimetern angegeben werden.</p>
<div id="attachment_65" class="wp-caption aligncenter" style="width: 575px"><a rel="attachment wp-att-65" href="http://www.abmahnpraxis.de/2010/05/07/bildschirmgroesse-muss-in-zentimetern-angegeben-sein-falsche-einheiten-verstossen-gegen-wettbewerbsrecht/gesetze-2/"><img class="size-full wp-image-65" title="Gesetze" src="http://www.abmahnpraxis.de/wp-content/uploads/2010/05/Gesetze.gif" alt="" width="565" height="424" /></a><p class="wp-caption-text">Neue Gesetze bieten Abmahnern stets neue Chancen</p></div>
<p>Eine lediglich in Zoll und nicht auch in Zentimetern angegebene Monitor-Gr&#246;&#223;e verst&#246;&#223;t nach einem Beschluss des Landgerichts Bochum (30.03.2010, Aktenzeichen Z: I-17 O 21/09) gegen die genannten Gesetze und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht. Allerdings, so die Bochumer Richter, sei eine darauf gest&#252;tzte Abmahnung nicht rechtm&#228;&#223;ig, da es sich lediglich um eine Bagatelle handle.</p>
<p><strong>Tipp f&#252;r H&#228;ndler:</strong> Beachten Sie die EinhV und passen Sie die Angaben in Ihrem Online-Shop so rasch wie m&#246;glich an. Denn: Ungeachtet der Entscheidung des Bochumer Landgerichts, eine Abmahnung se nicht gerechtfertigt – es ist nicht auszuschlie&#223;en, dass ein anderes Gericht im Einzelfall zu einer anderen Einsch&#228;tzung gelangt und einen abmahnbaren Wettbewerbsversto&#223; bejaht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Werbeeinwilligung muss &#252;berpr&#252;ft werden</title>
		<link>http://www.abmahnpraxis.de/2010/01/09/werbeeinwilligung-muss-ueberprueft-werden/</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Jan 2010 14:46:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer E-Mail Adressdaten zu Werbezwecken kauft, muss sich vor der Nutzung der Adressen zumindest stichprobenartig davon &#252;berzeugen, dass die in den Adresslisten beinhalteten Adressinhaber dem Empfang von Werbung ausdr&#252;cklich zugestimmt haben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer E-Mail Adressdaten zu Werbezwecken kauft, muss sich vor der Nutzung der Adressen zumindest stichprobenartig davon &#252;berzeugen, dass die in den Adresslisten beinhalteten Adressinhaber dem Empfang von Werbung ausdr&#252;cklich zugestimmt haben.</p>
<p>Die betroffenen Firmen vermitteln beide Reisen im Internet. Die beklagte Firma hatte von einem Anbieter E-Mail-Adressdaten f&#252;r Werbezwecke erworben und genutzt. Der Datenh&#228;ndler hatte allgemein zugesichert, dass die erforderlichen Einwilligungen der Adressinhaber vorl&#228;gen.</p>
<p>Die klagende Firma beanstandete die E-Mail-Werbung der Konkurrenz und begehrte im einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren, keine Werbemails mehr ohne Einwilligung des jeweiligen Adressinhabers zu versenden. Das Landgericht Kleve lehnte den Antrag ab.</p>
<p>Das OLG D&#252;sseldorf hob dann die Entscheidung des LG auf und verurteilte die Antragsgegner zur Unterlassung unerbetener E-Mail-Werbung. Ein Unternehmen, dass E-Mail-Adressdaten f&#252;r Werbezwecke ankaufe, d&#252;rfe sich nicht auf eine allgemein gehaltene Zusicherung des Ver&#228;u&#223;erers verlassen, die erforderlichen Werbeeinwilligungen l&#228;gen vor. Vielmehr m&#252;sse der Datenank&#228;ufer selbst &#252;berpr&#252;fen, ob die Adressinhaber eine Werbeeinwilligung erteilt haben, erl&#228;utern ARAG Experten.</p>
<p>Im entschiedenen Fall konnte das Gericht keine Ma&#223;nahmen zur &#220;berpr&#252;fung der Einwilligungen, sei es auch nur stichprobenartig, erkennen, so dass der K&#228;ufer der Adressdaten zur Unterlassung verurteilt wurde (OLG D&#252;sseldorf, Az.: I-20 U 137/09).</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Fehlende Hinweise zur Batterie-Entsorgung k&#246;nnen f&#252;r H&#228;ndler teuer werden</title>
		<link>http://www.abmahnpraxis.de/2009/12/10/fehlende-hinweise-zur-batterie-entsorgung-koennen-fuer-haendler-teuer-werden/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Dec 2009 10:33:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus</dc:creator>
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		<description><![CDATA[H&#228;ndler, die Batterien an Endverbraucher verkaufen, m&#252;ssen ihre Kunden explizit auf die Regelungen des neuen Batteriegesetzes hinweisen. Das Gesetz ist seit 1. Dezember in Kraft. Darauf weist iclear, der treuh&#228;nderische Zahlungsanbieter im Internet, hin.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das seit 1. Dezember 2009 geltende Batteriegesetz (BattG) gilt unabh&#228;ngig davon, ob es sich um einzelne oder um fest eingebaute Batterien handelt. Von den Regelungen betroffen sind zum einen H&#228;ndler, die Batterien verkaufen, die sie als Importeure in Deutschland erstmals in Verkehr bringen. Aber auch wer Batterien „nur“ an Verbraucher verkauft, hat verschiedene neue Pflichten.</p>
<p>So m&#252;ssen Online-H&#228;ndler ihre Kunden darauf hinweisen,</p>
<ul>
<li>dass die Batterien nach Gebrauch kostenlos an der Verkaufsstelle zur&#252;ckgegeben werden k&#246;nnen,</li>
<li>dass der Kunde gesetzlich zur R&#252;ckgabe der Batterien verpflichtet ist,</li>
<li>welche Bedeutung das im BattG enthaltene Symbol einer durchgestrichenen M&#252;lltonne hat.</li>
</ul>
<p>Wichtig: Diese Hinweise d&#252;rfen nicht nur als Klausel in die Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen eingebettet werden, sie m&#252;ssen dem Kunden explizit mitgeteilt werden. iclear-Rechtsanwalt Michael Rohrlich empfiehlt, dies am besten &#252;ber einen eigenen Men&#252;punkt in der Hauptnavigation oder durch ein den Warensendungen beiliegendes Informationsblatt zu regeln.</p>
<p>Tipp f&#252;r H&#228;ndler: Sofern Sie Batterien, und sei es auch nur als Zubeh&#246;r, an Endverbraucher verkaufen, sollten Sie Ihren Shop so schnell wie m&#246;glich anpassen und entsprechende Hinweistexte aufnehmen. Sonst drohen kostenpflichtige Abmahnungen.</p>
<p>Tipp f&#252;r Verbraucher: Als K&#228;ufer von Batterien haben Sie jetzt auch die Pflicht zu deren korrekter Entsorgung. Befolgen Sie also die H&#228;ndler-Hinweise und beachten Sie die Neuregelungen des neuen Batteriegesetzes.</p>
<p>Die Rechtstipps f&#252;r Online-H&#228;ndler und Verbraucher stellt Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen. Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden sich unter <a href="http://www.rechtssicher.info/">www.rechtssicher.info</a>.</p>
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		<title>Anbieter von Internet-Foren haften f&#252;r Eintr&#228;ge</title>
		<link>http://www.abmahnpraxis.de/2009/12/09/anbieter-von-internet-foren-haften-fuer-eintraege/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 18:50:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Betreiber von Internet-Foren haften in bestimmten Grenzen f&#252;r illegale Eintr&#228;ge ihrer Nutzer. Darauf weist der Hightech-Verband BITKOM hin. „Forenbetreiber m&#252;ssen illegale Kopien von Texten, Bildern und Musik auf Verlangen l&#246;schen“, erkl&#228;rt hierzu BITKOM-Pr&#228;sidiumsmitglied Volker Smid.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Betreiber von Internet-Foren haften in bestimmten Grenzen f&#252;r illegale Eintr&#228;ge ihrer Nutzer. Darauf weist der Hightech-Verband BITKOM hin. „Forenbetreiber m&#252;ssen illegale Kopien von Texten, Bildern und Musik auf Verlangen l&#246;schen“, erkl&#228;rt hierzu BITKOM-Pr&#228;sidiumsmitglied Volker Smid. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt die bisherige Rechtsprechung h&#246;chstrichterlich best&#228;tigt. Ein Forenbetreiber muss zweifelhafte Beitr&#228;ge seiner Nutzer entfernen, wenn er von einer solchen Rechtsverletzung erf&#228;hrt.</p>
<div id="attachment_47" class="wp-caption aligncenter" style="width: 575px"><img class="size-full wp-image-47" title="Gesetze" src="http://www.abmahnpraxis.de/wp-content/uploads/2009/12/Gesetze.gif" alt="Neue Urteile zu Abmahnungen - immer frisch auf Abmahnpraxis.de" width="565" height="424" /><p class="wp-caption-text">Neue Urteile zu Abmahnungen - immer frisch auf Abmahnpraxis.de</p></div>
<p>„Forenbetreiber brauchen nicht systematisch nach Raubkopien oder anderen unzul&#228;ssigen Inhalten zu fahnden“, betont Smid. „Es m&#252;ssen auch keine Eintr&#228;ge vor der Ver&#246;ffentlichung zensiert werden – das w&#252;rde ohnehin dem freiheitlichen Grundgedanken des Internets widersprechen.“ Vielmehr m&#252;ssen Betroffene auf den Anbieter der Webseite zukommen. „Der Rechteinhaber muss konkret mitteilen, welcher Beitrag ihn st&#246;rt und worauf er seine Beschwerde st&#252;tzt.“ Wenn ein Beitrag eindeutig unzul&#228;ssig ist, muss der Forenbetreiber ihn sofort l&#246;schen. In komplizierten F&#228;llen darf er sich aber die n&#246;tige Zeit nehmen, um das Anliegen zu pr&#252;fen.</p>
<p>Wenn Foren-Anbieter auf solche Beschwerden nicht schnellstm&#246;glich reagieren, riskieren sie Schadenersatz-Forderungen. Dar&#252;ber hinaus r&#228;t der BITKOM den Betreibern, Fotos von Nutzern nicht mit einem Logo oder Wasserzeichen des Forums zu versehen. Auch sollten Beitr&#228;ge der Nutzer nicht als redaktionelle Inhalte der Betreiber pr&#228;sentiert werden. Dann droht eine Mitverantwortung bei Urheberrechtsverletzungen.</p>
<p>Die deutsche Rechtsprechung hat aus BITKOM-Sicht zu einer Ausdehnung der Pr&#252;fungspflichten gef&#252;hrt, die f&#252;r Webseiten-Anbieter nicht mehr hinnehmbar sind und teils europ&#228;ischem Recht widersprechen. „Die Bundesregierung sollte im Telemediengesetz noch deutlicher machen, wie weit die Haftung der Web-Anbieter gehen darf“, fordert Smid. Dazu gibt es bereits eine Ank&#252;ndigung im Koalitionsvertrag. Laut BITKOM liegen bereits aus der letzten Legislaturperiode konkrete Gesetzentw&#252;rfe in der Schublade.</p>
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		<title>Haftung f&#252;r fremde Inhalte auf Internetseite</title>
		<link>http://www.abmahnpraxis.de/2009/11/18/haftung-fuer-fremde-inhalte-auf-internetseite/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 14:38:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
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<category>Allgemeine Geschäftsbedingungen</category><category>BGH Urteil</category><category>chefkoch.de</category><category>Forenhaftung</category><category>Fotorechte</category><category>fremde Inhalte</category><category>marions-kochbuch.de</category><category>Urheberrechtsverletzung</category><category>Urheberrrecht</category>
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		<description><![CDATA[Wer fremde Texte auf seiner Internetseite ver&#246;ffentlicht, sollte pr&#252;fen, ob und wie diese ver&#246;ffentlicht werden d&#252;rfen. Im konkreten Fall ging es um zwei Rezeptsammlungen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer fremde Texte auf seiner Internetseite ver&#246;ffentlicht, sollte pr&#252;fen, ob und wie diese ver&#246;ffentlicht werden d&#252;rfen. Im konkreten Fall ging es um zwei Rezeptsammlungen.</p>
<p>Auf der Seite www.chefkoch.de hatten Internetnutzer Rezepte mit Fotos versehen, die sie zuvor von der Seite www.marions-kochbuch.de kopiert hatten. Die daf&#252;r erforderliche Einwilligung hatten die Nutzer nicht.</p>
<p>Der BGH hat nun entschieden, dass auch die Betreiber von www.chefkoch.de f&#252;r den Rechtsversto&#223; ihrer Nutzer haften m&#252;ssen. Die Betreiber der Seite haben dem Urteil zufolge nicht ausreichend gepr&#252;ft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustehen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass es nicht ausreicht, in den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen die Nutzer darauf hinzuweisen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte auf die Seite geladen werden d&#252;rfen (BGH, Az.: I ZR 166/07).</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Ignorieren eines Widerrufs ist „bel&#228;stigende Werbung“</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Nov 2009 15:02:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus</dc:creator>
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<category>9 U 20-09</category><category>belästigende Werbung</category><category>Fernabsatz</category><category>Oberlandesgericht Koblenz</category><category>Online-Bestellung</category><category>Warenversand</category><category>Wettbewerbsrecht</category><category>Wettbewerbsverstoß</category><category>Widerruf</category><category>Widerrufsrecht</category>
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		<description><![CDATA[Widerruft ein Kunde seine Online-Bestellung noch vor deren Auslieferung, muss der H&#228;ndler die Lieferung stoppen. Geht die Ware dennoch raus, erf&#252;llt dies den Tatbestand der „bel&#228;stigenden Werbung“. Darauf weist iclear, der treuh&#228;nderische Zahlungsanbieter im Internet, hin.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Widerruft ein Kunde seine Online-Bestellung noch vor deren Auslieferung, muss der H&#228;ndler die Lieferung stoppen. Geht die Ware dennoch raus, erf&#252;llt dies den Tatbestand der „bel&#228;stigenden Werbung“. Darauf weist<a title="iclear - treuh&#228;nderischer Zahlungsanbieter" href="http://www.iclear.de" target="_blank"> iclear</a>, der treuh&#228;nderische Zahlungsanbieter im Internet, hin.</p>
<p>Beim Kauf von Waren &#252;bers Internet, telefonisch, per Fax oder E-Mail greift die Gesetzgebung zum Fernabsatz. Das hei&#223;t unter anderem, der Verbraucher hat ein gesetzlich verbrieftes Widerrufsrecht. Wenig bekannt ist, dass der Kunde sein Widerrufsrecht auch schon vor dem Versand der Ware aus&#252;ben kann. Das hat f&#252;r beide Seiten Vorteile: Der H&#228;ndler muss die Ware gar nicht erst verschicken und spart so Aufwand und Kosten. Der Kunde hat ebenfalls weniger Aufwand – er muss die Ware nicht wieder zur&#252;ckzuschicken – und muss nicht auf die Erstattung des Kaufpreises warten.</p>
<div id="attachment_47" class="wp-caption aligncenter" style="width: 575px"><img class="size-full wp-image-47" title="Gesetze" src="http://www.abmahnpraxis.de/wp-content/uploads/2009/12/Gesetze.gif" alt="Neue Urteile zu Abmahnungen - immer frisch auf Abmahnpraxis.de" width="565" height="424" /><p class="wp-caption-text">Neue Urteile zu Abmahnungen - immer frisch auf Abmahnpraxis.de</p></div>
<p>Ignoriert der H&#228;ndler einen vor Warenversand ausge&#252;bten Widerruf und schickt die Ware dennoch an den K&#228;ufer, stellt dies einen Versto&#223; gegen das Wettbewerbsrecht dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 17. Juni 2009 (Aktenzeichen: 9 U 20/09). Die Koblenzer Richter sahen das Versenden der Ware trotz des erfolgten Widerspruchs als bel&#228;stigende Werbung gegen&#252;ber dem Kunden an. Es sei dabei unerheblich, dass der H&#228;ndler in diesem Fall ohne Absicht handelte, da die Bearbeitung automatisiert erfolgte, so das Gericht. Der Wettbewerbsversto&#223; setze kein Verschulden voraus.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Bewerbung mit &#8220;regul&#228;rem Ladenpreis&#8221; wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://www.abmahnpraxis.de/2009/11/01/bewerbung-mit-regulaerem-ladenpreis-wettbewerbswidrig/</link>
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		<pubDate>Sun, 01 Nov 2009 20:38:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahngründe]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
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<category>Abmahngrund</category><category>Abmahngründe</category><category>Auktionsplattform</category><category>AZ 13 U 77-09</category><category>eBay</category><category>irreführend</category><category>OLG Celle</category><category>regulärer Ladenpreis</category><category>Wettbewerbswidrig</category>
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		<description><![CDATA[Ein Online-H&#228;ndler darf seine Produkte auf einer Online-Auktionsplattform nicht mit der Aussage "regul&#228;rer Ladenpreis" bewerben. Da der Begriff von Verbrauchern mehrdeutig verstanden werden kann, ist eine Werbung damit irref&#252;hrend und damit wettbewerbswidrig. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Online-H&#228;ndler darf seine Produkte auf einer Online-Auktionsplattform nicht mit der Aussage <em>&#8220;regul&#228;rer Ladenpreis&#8221;</em> bewerben. Da der Begriff von Verbrauchern mehrdeutig verstanden werden kann, ist eine Werbung damit irref&#252;hrend und damit wettbewerbswidrig.</p>
<div id="attachment_47" class="wp-caption aligncenter" style="width: 575px"><img class="size-full wp-image-47" title="Gesetze" src="http://www.abmahnpraxis.de/wp-content/uploads/2009/12/Gesetze.gif" alt="Neue Urteile zu Abmahnungen - immer frisch auf Abmahnpraxis.de" width="565" height="424" /><p class="wp-caption-text">Neue Urteile zu Abmahnungen - immer frisch auf Abmahnpraxis.de</p></div>
<p>Die Richter des Oberlandesgerichts Celle begr&#252;ndeten  ihre Entscheidung (AZ 13 U 77/09) damit, dass der Ausdruck <em>&#8220;regul&#228;rer Ladenpreis&#8221;</em> mehrdeutig und damit irref&#252;hrend sei. Denn der Verbraucher k&#246;nne darunter den offiziell empfohlenen Preis verstehen, er k&#246;nne auch als ein gebundener oder als ein eigener, fr&#252;herer Preis verstanden werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten h&#246;chstrichterlich gefordert</title>
		<link>http://www.abmahnpraxis.de/2009/07/16/versandkostenangabe-in-preisvergleichslisten-hoechstrichterlich-gefordert/</link>
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		<pubDate>Thu, 16 Jul 2009 11:21:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus</dc:creator>
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<category>amprice</category><category>BGH</category><category>ebay</category><category>froogle</category><category>idealo</category><category>Preisvergleich</category><category>Versandkostenangaben</category>
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		<description><![CDATA[Der unter anderem f&#252;r das Wettbewerbsrecht zust&#228;ndige I.&#160;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verk&#252;ndeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandh&#228;ndler, der Waren &#252;ber eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.
Nach der Preisangabenverordnung ist ein H&#228;ndler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der unter anderem f&uuml;r das Wettbewerbsrecht zust&auml;ndige I.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer gestern verk&uuml;ndeten Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandh&auml;ndler, der Waren &uuml;ber eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss.</p>
<p align="justify">Nach der Preisangabenverordnung ist ein H&auml;ndler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zus&auml;tzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren H&ouml;he bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben m&uuml;ssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.</p>
<p align="justify">In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte &uuml;ber das Internet vertreibt, seine Waren in die Preissuchmaschine &quot;froogle.de&quot; eingestellt. Der dort f&uuml;r jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters gef&uuml;hrt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandh&auml;ndler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begr&uuml;ndet, dass das bei der beanstandeten Werbung m&ouml;gliche Anklicken der Warenabbildung und des Produktnamens keinen &quot;sprechenden Link&quot; darstelle, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er &uuml;ber ihn weitere Informationen zu den Versandkosten abrufen k&ouml;nne.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versandh&auml;ndlers zur&uuml;ckgewiesen. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten m&uuml;sse der Verbraucher auf einen Blick erkennen k&ouml;nnen, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der &uuml;blicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, h&auml;nge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umst&auml;nden sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot n&auml;her befasse, auf die zus&auml;tzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.</p>
<p align="justify">Nach Wortfilter.de gibt es nun schon die ersten&nbsp;Abmahnungen mit Bezug auf das BGH-Urteil</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>R&#252;cksendekosten, fehlende Regelung &#8211; Gef&#228;lschte Abmahnung der Wettbewerbszentrale &#8220;Zweigstelle Hamm-Bellendorf&#8221;</title>
		<link>http://www.abmahnpraxis.de/2009/06/09/ruecksendekosten-fehlende-regelung-gefaelschte-abmahnung-der-wettbewerbszentrale-zweigstelle-hamm-bellendorf/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Jun 2009 12:54:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
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<category>Bundesverband Onlinehandel</category><category>BVOH</category><category>Gefälschte Abmahnung</category><category>Hamm-Bellendorf</category><category>Rudolf Braunsdorf</category><category>Rückversandkostenregelung</category><category>Unterlassungserklärung</category><category>WBZ</category><category>Wettbewerbszentrale</category><category>Wolfgang Wentzel</category>
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		<description><![CDATA[Onlineh&#228;ndler werden derzeit &#8211; berechtigt oder unberechtigt &#8211; mit einer Abmahnung der Zentrale zur Bek&#228;mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., &#8222;Zweigstelle Hamm-Bellendorf&#34;, &#252;berzogen.
Geltend gemacht wird ein vermeintlicher Unterlassungsanspruch wegen des Unterlassens der Anbringung einer R&#252;ckversandkostenregelung. Daf&#252;r wird eine Pauschale von 189 Euro erhoben. Auf die Abgabe der Unterlassungserkl&#228;rung werde verzichtet, wenn die Geb&#252;hrenpauschale bezahlt werden w&#252;rde. Dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Onlineh&auml;ndler werden derzeit &#8211; berechtigt oder unberechtigt &#8211; mit einer Abmahnung der Zentrale zur Bek&auml;mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., &bdquo;Zweigstelle Hamm-Bellendorf&quot;, &uuml;berzogen.</p>
<p>Geltend gemacht wird ein vermeintlicher Unterlassungsanspruch wegen des Unterlassens der Anbringung einer R&uuml;ckversandkostenregelung. Daf&uuml;r wird eine Pauschale von 189 Euro erhoben. Auf die Abgabe der Unterlassungserkl&auml;rung werde verzichtet, wenn die Geb&uuml;hrenpauschale bezahlt werden w&uuml;rde. Dieser Umstand ist bereits ein deutliches Kriterium f&uuml;r die Unechtheit der Abmahnung, so Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, der den Bundesverband Onlinehandel e.V. beratende Rechtsanwalt.</p>
<p>W&auml;hrend die als Inhaber des zu bedienenden Treuhandkontos angegebene Rechtsanwaltskanzlei wie auch das benannte Konto selbst tats&auml;chlich existieren, wie eine R&uuml;ckfrage dort ergab, ist die Abmahnung gef&auml;lscht.</p>
<p>Wie die R&uuml;cksprache von BVOH-Pr&auml;sident Rudolf Braunsdorf bei der Wettbewerbszentrale ergeben hat, unterh&auml;lt die WBZ keine Zweigstelle in Hamm. Der WBZ seien bereits zahlreiche Abgemahnte bekannt. Die Wettbewerbszentrale geht der auf ihren Namen gef&auml;lschten Abmahnung auch selbst nach.</p>
<p>Der Bundesverband Onlinehandel e.V. r&auml;t im Rahmen seiner satzungsgem&auml;&szlig;en Aufgaben:</p>
<p>1.) Zahlen Sie nicht!<br />
2.) Unterschreiben Sie nicht!<br />
3.) Sie k&ouml;nnen dem BVOH e.V. Ihre Abmahnung zu statistischen Zwecken zur Verf&uuml;gung<br />
stellen an gs@bvoh.de oder per Fax an 0351/20250846.<br />
4.) Lassen Sie Ihren Internetauftritt durch einen Rechtsanwalt &uuml;berpr&uuml;fen, insbesondere auf das Vorhandensein der von der Rechtsprechung geforderten Regelung &uuml;ber die R&uuml;ckversandkosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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