Ich habe gerade mit einer Anwältin telefoniert, deren Kanzlei im Internet nach Abmahnopfern fischt, indem man auf der Kanzlei-Webseite häufig auftretende Abmahnungen mit dem Namen des Abmahnenden vorstellt und dann zur kostenlosen Erstberatung einlädt. Diese Erstberatung für Menschen und Firmen, die eine Abmahnung erhalten haben, ist nur dazu da, den Anrufer zu einem neuen Klienten zu machen. Also eigentlich eine reine Werbemaßnahme der Rechtsanwälte, die auch genauso verstanden werden sollte.
Hier sollten Abgemahnte aufpassen, denn wenn der Anwalt oder die Anwältin es sich zu einfach machen, dann kann man auch in der Betreuung oder Vertretung keine zu große individuelle Betreuung erwarten. Wenn die Anwältin mir also in jedem zweiten Satz sagt, dass das jetzt nicht in der kostenlosen Erstberatung enthalten sei und immer wieder auf die Zeit drückt, dann habe ich keinen guten Eindruck aus dem Gespräch.
Wenn Sie darüber hinaus meine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abmahnung mit dem Satz „Abmahnungen sind allgemeines Lebensrisiko“ wegwischt und meine Argumentation unterbricht, dann kommen wir garantiert nicht zusammen.
Die „guten“ Anwälte, die sich zuschreiben, gegen die „bösen“ Abmahnanwälte vorzugehen, profitieren selbst ganz erheblich vom deutschen Abmahnirrsinn. Das ist ähnlich wie bei „Verbraucheranwälten“ oder Anwälten, die sich mit Immobilienrecht befassen. Tatsächlich wechseln viele von ihnen ihr Mäntelchen, je nachdem, mit welcher Seite von Mandanten sie gerade sprechen.
Interessant war, dass wir von drei im Internet besonders aktiven Kanzleien – nachdem wir uns die Mühe gemacht hatten, die Abmahnung eingescannt und kommentiert zuzusenden, eine Ablehnung erhielten. Man ginge nächste Woche in Urlaub, man habe gerade zuviel zu tun bis hin zu „leider können wir Ihren Fall nicht übernehmen“. Das kostet Zeit und bringt den Abgemahnten unter Umständen ganz nah an den Abgabetermin für die Unterlassungserklärung. Denn jedes Mal wartet man zwei, drei Tage auf den auf der Webseite versprochenen Rückruf, der aber nicht kommt.
Und wenn der Abgemahnte dann auch noch pfiffig genug war, die abzugebende Unterlassungserklärung selbst auf ein erträgliches Maß zu ändern und fristgerecht einzusenden (nachdem die Anwältin nach Ende der Frist zurückgerufen hat), dann fällt auch schon mal ein Satz, wie „dann haben Sie selbst ja schon das Meiste gemacht“. Nein, habe ich nicht. Denn mir geht es darum, die Abmahnung als Ganzes anzugreifen, die Unterlassungserklärung gebe ich nur ab, damit der abmahnende Anwalt keine einstweilige Verfügung gegen mich erwirken kann. Denn die wird vom Gericht nicht geprüft, sondern auf Antrag einfach erlassen.
Bei uns geht es jetzt darum, dem Abmahnenden nachzuweisen, dass wir berechtigt waren, das Bildfragment zu veröffentlichen und die Rechtekette zurückzuverfolgen. Wir werden sehen, ob das gelingt.
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