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Neue Abmahnwelle bei Verwendung von Pixelio-Bildern läuft: Verlinkung auf pixelio.de vergessen

Pixelio-Nutzer in der Abmahnfalle

Mal eben schnell ein kostenloses Bild von Pixelio.de holen, um damit einen Beitrag zu illustrieren? Viele begeben sich damit in eine der üblichen Abmahnfallen. (Foto: Markus Burgdorf)
Mal eben schnell ein kostenloses Bild von Pixelio.de holen, um damit einen Beitrag zu illustrieren? Viele begeben sich damit in eine der üblichen Abmahnfallen. (Foto: Markus Burgdorf)

Dass der Einsatz von Pixelio-Bildern auf eigenen Internetseiten und in Social Networks wohl überlegt sein sollte, hat sich mittlerweile herumgesprochen. An die angebotene kostenfreie Lizensierung sind bei Pixelio.de Bedingungen geknüpft, die man in der Hektik des Alltags leicht übersehen kann. Das nutzen dann bestimmte Fotografen aus, um per Abmahnung mit Schadensersatzforderung doch noch mit ihren Stockphotos Kasse zu machen.

Nun gibt es wieder eine neue Abmahnwelle, jetzt wird wegen nicht ausreichender Lizenzvermerke abgemahnt. Solche Abmahnungen liegen bei rund 1.300 Euro für Anwaltskosen und Schadensersatz.

Abmahnung wegen fehlendem Link auf pixelio.de

Bei den neuen Abmahnungen, von denen jetzt verstärkt berichtet wird, geht es um den fehlenden Link zu pixelio.de. Wenn dieser Link fehlt, wird der Abgemahnte so behandelt, als habe er das Foto gar nicht gekennzeichnet. Wir kennen solche Abmahnungen bereits von den ebenfalls unter Creative Commons Lizenz veröffentlichten Bildern auf Wikipedia.

Nun haben sich findige Fotografen wohl gedacht, dass man so auch bei auf Pixelio veröffentlichten und zum kostenlosen Download angebotenen Fotos zusätzliche Einnahmen generieren kann. Die genutzte Argumentation erscheint zunächst auch schlüssig zu sein, denn Pixelio schreibt in den Nutzungsbedingungen eine Verlinkung vor:

IV. Urheberbenennung und Quellenangabe
Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO‘

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Wer ein Foto von der Bilddatenbank Pixelio online verwendet, muss nach den Lizenzbedingungen des Bildermarktplatzes neben der Angabe des Urhebers auch auf Pixelio.de verlinken. Oft wird genau das vergessen, weil viele Nutzer denken, dass es mit der Angabe Fotograf/pixelio.de getan sei.

Rechtsbeistand suchen und gegen die Abmahnung vorgehen

Wer eine solche Abmahnung erhalten hat, sollte sich an einen Anwalt wenden, der sich mit gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht auskennt. Tatsächlich verstößt der Nutzer nämlich nur gegen seinen Vertrag mit Pixelio. Er hat den Fotografen genannt und damit die Vorgabe des § 13 UrhG nach Nennung des Urhebers erfüllt, so dass dem Fotografen auch keine Entschädigung zusteht und dieser auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen kann.

Die in den Abmahnungen genutzte Argumentation, der Nutzer sei wegen des fehlenden Links zur Plattform Pixelio.de wie ein Urheberrechtsverletzer zu behandeln, ist ebenso falsch, denn auch wenn der Link auf Pixelio.de vergessen wurde, bleibt man trotzdem ein berechtigter Nutzer.

Der Abgemahnte hat also sehr gute Chancen, die Abmahnung erfolgreich abzuwehren.

Ärgerlich ist dabei nur, dass die im Fotografenauftrag abmahnenden Rechtsanwälte immer mehr dazu übergehen, unberechtigt abzumahnen und abenteuerliche Konstruktionen zu schaffen, die den Normalbürger dann zwingen, sich wiederum selbst einen Anwalt zu nehmen. So schafft ein Berufsstand mit dem oft nötigenden Instrument der Abmahnung weitere Aufträge für die Kollegen.

 

 

 

Über Markus Burgdorf 6 Artikel
Markus Burgdorf arbeitet seit Mitte der 90er Jahre intensiv im Internet. Er ist Geschäftsführer der Presseagentur Avandy GmbH und betreibt über fünfzig Webportale zu verschiedenen Themen.

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