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Urheberrechtsverstoß durch den Webdesigner oder durch Templates

Abmahnungen vermeiden mit ordentlicher Bildverwaltung

Beim Speichern von Bildern kann bereits im Dateinamen der Hinweis auf den Urheber eingebaut werden. (Sämtliche Bilder von Markus Burgdorf)

Bei der Erstellung von Webseiten bedient man sich oft externen Dienstleistern oder kauft Templates oder Themes über Plattformen oder von den Herausgebern direkt. Hier lauert für den Betreiber einer Webseite eine Gefahr: Werden durch den Webdesigner oder durch ein Webseitendesign Fotos in die Webseite eingebracht, müssen diese für die Nutzung auf dieser Webseite lizensiert sein. Es muss eine schriftliche Vereinbarung mit den Fotografen der Bilder vorliegen, dass der Webseitenbetreiber diese Fotos nutzen darf.

Oft passiert es, dass eine Abmahnung per Post kommt und der Empfänger der Abmahnung erst einmal überhaupt nicht versteht, warum er diese Abmahnung bekommen hat. Schließlich hat man sich zu den verwendeten Fotos keine Gedanken gemacht. Sei es das Titelbild einer Webseitenvorlage oder seien es die vom Webdesigner verwendeten Bilder.

Fakt ist, dass der Webseitenbetreiber für jeden Urheberrechtsverstoß auf der eigenen Seite haftet. Für jedes verwendete Bild muss der Betreiber einer Webseite die komplette Rechtekette nachweisen können. Ein Aufwand, den viele scheuen oder für nicht so wichtig halten. Man fühlt sich bei dem Webdesigner in guten Händen und rechnet garnicht damit, dass dieser vielleicht einfach mal ein Bild von Google Images genommen haben könnte.

Tipps für die Vertragsgestaltung mit dem Webdesigner

Wer eine Webseite in Auftrag gibt, muss heute explizit das Thema Bildrechte mit dem Webdesigner besprechen. Das gilt in gleichem Maße auch für den Social-Media Betreuer. Und es gilt auch, wenn ich ein Webseiten-Template, also eine Designvorlage für zum Beispiel Typo3 oder WordPress kaufe.

Wer einen Vertrag mit einem Webdesigner oder Webmaster zur Gestaltung und Betreuung einer Webseite schließt, muss das Thema Bilder und Bildrechte in der Vertrag aufnehmen. Klare Regelungen in diesem Bereich sind besonders wichtig, denn es kann immer zu Situationen kommen, wo man sich streitet. Zum Beispiel dann, wenn eine Abmahnung des Fotografen eines auf der Webseite verwendeten Bildes eingegangen ist.

Fotos gehören zu jeder Webseite und sind ein wesentliches Gestaltungselement.

Nur Bilder, Grafiken und Fotos, die für die Nutzung auf der eigenen Webseite lizensiert sind, dürfen veröffentlicht werden. Die Lizensierung darf dabei nicht auf den Webdesigner laufen, sondern nur auf den Auftraggeber, der Betreiber der Webseite ist. Bei der Nutzung von Bildern muss der Webdesigner schriftlich belegen, dass diese für die Nutzung auf dieser Webseite lizensiert sind.

Achten Sie auch darauf, dass jedem Bild einen Hinweis zum Urheber hinzugefügt wird. Das kann in der Bildunterschrift elegant untergebracht werden.

Wenn die Bilder für die Webseite vom Auftraggeber gestellt werden

Auch in Firmen wird recht sorglos mit Bildrechten umgegangen. Mitarbeiter fotografieren, Dienstleister steuern Bilder bei. Die werden dann in einer Bilddatenbank oder auf einer gesonderten Festplatte gespeichert. Oft ohne Hinweis auf den Urheber der Bilder. Steht dann die Gestaltung einer neuen Webseite an, bekommt der Webdesigner eine CD oder einen Stick mit vielen Bildern aus „Unternehmensbesitz“. Doch oft sind die Rechte an den Bildern alles andere als geklärt.

Auch wenn es mühselig ist und überflüssig erscheint: Vor jeder Nutzung eines Bildes, ob für Prospekte oder das Internet, muss das Unternehmen sich eine schriftliche Nutzungserlaubnis des Fotografen holen. Und das sollte schriftlich geschehen und dann sorgsam verwahrt werden.

Der Fotograf hat ein Recht auf die Nennung seines Namens. Wenn aber im Unternehmen Bilder zum Beispiel nach Themen gespeichert werden, kann man später unter Umständen nicht mehr nachvollziehen, wer der Urheber ein es bestimmten Bildes war.

Durchdachte Bilderverwaltung hilft gegen Abmahnungen

Wer Bilder speichert, sollte deshalb dazu eine Information speichern, wer der Urheber des Bildes ist. Und idealerweise auch eine Kopie der Nutzungslizenz oder einen Kaufbeleg. Hier ist auch darauf zu achten, ob die Nutzungslizenz das Recht zur Unterlizenzierung beinhaltet. Denn das kann eine weitere Falle sein: Wird zum Beispiel ein Bild auf facebook veröffentlicht (facebook zieht sich auch ungefragt Bilder, wenn man auf die eigene Seite verlinkt), muss das Recht zur Unterlizensierung vereinbart sein. Mit der Veröffentlichung eines Bildes auf facebook räumt facebook sich in den eigenen Nutzungsbedingungen eine Nutzungslizenz ein.

Beim Speichern von Bildern kann bereits im Dateinamen der Hinweis auf den Urheber eingebaut werden. (Sämtliche Bilder von Markus Burgdorf)
Beim Speichern von Bildern kann bereits im Dateinamen der Hinweis auf den Urheber eingebaut werden. (Sämtliche Bilder von Markus Burgdorf)

Die Aufnahme des Fotografen in den Dateinamen macht deshalb Sinn, weil es passieren kann, dass ein Mitarbeiter „mal schnell“ Bilder aus der Bilddatenbank oder dem Bildertresor holt und einfach die Dateien ohne weitere Zusätze auf einen Stick lädt oder per Wetransfer als gezippte Datei weitergibt. Dann sind die Urheberinfos nicht dabei. Steht aber der Name des Fotografen im Dateinamen, kann der externe Dienstleister zumindest nachfragen, ob der Urheber die Verwendung auf der Webseite oder im Prospekt erlaubt hat. Notfalls muss eine Nachlizensierung vorgenommen werden.

„Bisher ist ja alles gut gegangen“

Wie oft haben wir in den letzten Jahren diesen Spruch gehört. Er dient immer dazu, die nach Meinung des Auftraggebers zu lästige Frage nach den Bildrechten abzubügeln.

Sich mit Bildrechten auseinanderzusetzen kostet viel Zeit und bringt erst einmal nichts. Deshalb sparen die Unternehmen den Aufwand. Dennoch: Der Aufwand lohnt. Immer mehr Fotografen und Bildagenturen setzen Crawler ein, die das Internet vollautomatisch nach ihren Bildern durchsuchen. Es ist somit nur eine Frage der Zeit, bis auch bei Ihnen jemand fündig wird und eine Rechnung für die nicht vereinbarte Nutzung eines Bildes schickt. Vielleicht kommt die Rechnung auch direkt als Abmahnung mit beigefügter Unterlassungserklärung, dann wird es nochmal teurer.

Schadensersatzanspruch gegen den Webdesigner oder Templateanbieter

Kommt es trotz der Maßnahmen zu einer Abmahnung, muss der Abgemahnte dem Abmahnenden belegen, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte. Dies geschieht dadurch, dass man die erworbenen Nutzungslizenzen vorlegt. Sollte trotz der schriftlichen Bestätigung des Webdesigners oder Templateverkäufers nun doch ein Urheberrechtsverstoß geschehen sein, hat der Auftraggeber, bzw. Käufer einen Schadensersatzanspruch gegen den Webdesigner oder Templateverkäufer.

 

 

Über Markus Burgdorf 6 Artikel
Markus Burgdorf arbeitet seit Mitte der 90er Jahre intensiv im Internet. Er ist Geschäftsführer der Presseagentur Avandy GmbH und betreibt über fünfzig Webportale zu verschiedenen Themen.

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